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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2008
Aktenzeichen: 11 Wx 62/07
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 1896 | |
BGB § 1896 Abs. 1 S. 3 | |
BGB § 1896 Abs. 3 | |
FGG § 19 Abs. 1 | |
FGG § 20 Abs. 1 | |
FGG § 27 Abs. 1 S. 1 | |
FGG § 29 Abs. 1 S. 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
11 Wx 62/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Betreuungsverfahren
betreffend Frau E... B...,
hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 25. Februar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Hütter und den Richter am Oberlandesgericht Pliester
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 07. November 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Betroffene hat den Beteiligten zu 1 am 24. Januar 2006 bevollmächtigt, sie umfassend zu vertreten. Durch Beschluss vom 12. Juli 2007 (Bl. 68 d.A.) hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 2 für die Bereiche der Vermögenssorge und der Renten-, Vertrags- und Heimangelegenheiten zur Kontrollbetreuerin gem. § 1896 Abs. 3 BGB bestellt. Die hiergegen durch Schreiben des Beteiligten zu 1 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 07. November 2007 zurückgewiesen. Wegen des Verfahrensablaufs und der Begründung des landgerichtlichen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den den Beteiligten übersandten Beschluss Bezug genommen.
Gegen den Beschwerdebeschluss hat der Beteiligte zu 1 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Cottbus vom 06. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel wie folgt begründet:
1. Die Begriffe "Vollmachtsüberwachungsbetreuerin" und "Vollmachtskontrollbetreuerin" fänden sich nicht im Gesetz. Er, der Beteiligte zu 1 habe keinen Beschluss des Amtsgerichts, wonach Rechtsanwältin M... zu einer solchen berufen worden sei.
2. Der Heimplatz sei nicht in Gefahr.
3. Wegen der Klage auf Zahlung von 5.498,44 € habe er Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Hamburg eingereicht.
4. Es sei unverständlich, dass das Landgericht die Versagung rechtlichen Gehörs für unerheblich gehalten habe.
5. Zum § 1896 BGB sei für ihn, den Beteiligten zu 1, das einzig Richtige Abs. 1 S. 3.
6. Der Vertrag mit der Betroffenen sei korrekt und gehe nur sie beide etwas an.
7. Wenn man Privatreisen zu Freunden nach Nordrhein-Westfalen als Dienstreise abrechnen könne, sei auch seine km-Abrechnung nicht zu beanstanden.
II.
Das Rechtsmittel ist als einfache weitere Beschwerde gem. §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 FGG eingelegt worden. Der Senat geht davon aus, dass der Beteiligte zu 1 das Rechtsmittel - wie schon die Erstbeschwerde - im Namen der Betroffenen eingelegt hat; eine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht hätte der Beteiligte ohnehin nicht (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1995, 427).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts lässt Rechtsfehler (vgl. § 27 Abs. 1 FGG in Verbindung mit §§ 546 ff. ZPO) nicht erkennen; solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Begründung des Rechtsmittels ist unter keinem Gesichtspunkt geeignet, die Entscheidung des Landgerichts in Zweifel zu ziehen.
1. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Juli 2007, in dem eine Betreuung gem. § 1896 Abs. 3 BGB angeordnet worden ist, ist dem Beteiligten zu 1 bekannt geworden, wie schon sein Schreiben vom 27. Juli 2007 (Bl. 73 d.A.) belegt. Dass die Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten" (so das Gesetz) auch abkürzend "Vollmachtsüberwachungsbetreuung" oder "Vollmachtskontrollbetreuung" genannt wird, was nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung unmissverständlich klar war, ist nicht zu beanstanden.
2. Ob der Heimvertrag tatsächlich in Gefahr war (oder ist), ist entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 für die Entscheidung des Landgerichts nicht von entscheidender Bedeutung gewesen. Vielmehr ist das Landgericht auf Grund von nicht zu beanstandenden Tatsachenfeststellungen zu der Auffassung gelangt, die Überwachung des Beteiligten zu 1 sei unter anderem deswegen erforderlich, weil die Entnahme von Auslagenersatz aus dem Vermögen vor dem Hintergrund, dass die Heimrechnungen nicht vollständig bezahlt waren, problematisch sei. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht konkret.
3. Das Vorbringen des Beteiligten zu 1, er habe Strafanzeige wegen Betruges erstattet, ist erst im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt; neues Vorbringen ist in dem Verfahren vor dem Senat aber grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt sich auf die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses.
4. Die Betroffene ist über die in Betracht kommenden Maßnahmen unterrichtet worden und hat sich gegenüber dem Amtsgericht geäußert. Auch dem Beteiligten zu 1 ist rechtliches Gehör gewährt worden; von dieser Möglichkeit hat der Beteiligte zu 1 auch durch die Einreichung von Schriftsätzen umfassend Gebrauch gemacht. Eine Gehörsverletzung kann daher nicht festgestellt werden.
5. Es bleibt unverständlich, was der Beteiligte zu 1 durch die Bezugnahme auf § 1896 Abs. 1 S. 3 BGB zum Ausdruck bringen will; das Amtsgericht hat seine Entscheidung zutreffend auf § 1896 Abs. 3 BGB gestützt.
6. Die Entscheidung des Landgerichts verhält sich nicht darüber, ob die Vollmacht wirksam ist, sondern ob ein Bedürfnis besteht, diese Vollmacht zu überwachen. Demgemäß stellt die Entscheidung auch keinen Eingriff in die Rechte des Bevollmächtigten dar.
7. Das Landgericht hat sich im Gegensatz zu dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 nicht abschließend zu der Frage geäußert, inwieweit dieser berechtigt ist, dem Vermögen der Betroffenen Aufwendungen für Fahrkosten zu entnehmen. Maßgeblich für die angefochtene Entscheidung war auch hier, die fehlende Bereitschaft des Beteiligten zu 1, seine Tätigkeit im Vermögensbereich transparent zu machen.
III.
Gerichtsgebühren für den Senatsbeschluss fallen nicht an, weil der Senat davon ausgeht, dass der Beteiligte zu 1 das Rechtsmittel im Interesse der Betroffenen eingelegt hat (§ 131 Abs. 3 KostO). Eine Entscheidung über die Erstattung von Auslagen (§ 13a FGG) ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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